Fischereischeinverlängerung
Allgemeine Informationen Fischereischeinverlängerung
Wer das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, kann einen Fischereischein erhalten.
Einen Fischereischein bekommen Antragsteller bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes ausgestellt.
Bezüglich der Gültigkeitsdauer hat der Antragsteller die Wahl zwischen einem Jahresfischereischein für ein Kalenderjahr oder einem Fünfjahresfischereischein für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre.
Für einen Fischereischein ist eine Gebühr zu entrichten. Die Erhebung richtet sich nach dem Landesgebührengesetz. Oft wird zu dieser Gebühr eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die dem jeweiligen Land zufließt und zur Förderung der Fischerei verwendet wird. Auf diese Weise werden vom Fischereiausübenden Mittel bereitgestellt, mit deren Hilfe insbesondere Hege- und Besatzmaßnahmen sowie die Bekämpfung von Fischkrankheiten finanziell unterstützt werden können.
Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.
Ein Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt.
Wer einen Jugendfischereischein besitzt, darf die Fischerei nur in Begleitung eines Inhabers eines normalen Fischereischeines ausüben.
Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen. Wann erforderlich? Wer den Fischfang ausüben will, benötigt einen gültigen Fischereischein
a) Jugendfischereischein
Jugendliche, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben. Vollendet der Jugendliche während des im Fischereischein vermerkten Gültigkeitszeitraumes das 16. Lebensjahr, so darf er nach § 26 Hessisches Fischereigesetz (HFischG) mit seinem Jugendfischereischein ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den Fischfang ausüben.
b) Sonderfischereischein
Der Sonderfischereischein ist für Personen ab 16 Jahren auszustellen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Fischereiprüfung ablegen können. Hierzu muss der Antragsteller einen Nachweis erbringen, z.B. einen Schwerbehindertenausweis von mind. 80 v.H. oder mind. 50 v.H. bei Besuch einer Sonderschule für geistig Behinderte. Ebenso muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Prüfung nicht oder nur unter unzumutbaren Mühen abgelegt werden kann.
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
a) Neuausstellungen:
Zeugnis über die abgelegte Fischereiprüfung und Passbild
Personalausweis/Reisepass, evtl. Kinderausweis bzw. Kinderreisepass bei Jugendlichen unter 16 Jahren
Führungszeugnis (das Führungszeugnis ist auch schon für die Fischereiprüfung erforderlich); die Ausstellung eines Führungszeugnisses dauert ca. 2 Wochen ? nur in bestimmten Fällen Pflicht.
Lichtbild
b) Verlängerungen:
den alten Fischereischein
Personalausweis / Reisepass, evtl. Kinderreisepass
Führungszeugnis (das Führungszeugnis ist auch schon für die Fischereiprüfung erforderlich); die Ausstellung eines Führungszeugnisses dauert ca. 2 Wochen ? nur in bestimmten Fällen Pflicht.
Persönliches Erscheinen ist erforderlich.
Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines und des Sonderfischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.
Der Jahres- oder Fünfjahresfischereischein kann 4 Mal, der Zehnjahresfischereischein kann l Mal verlängert werden. Dann muss ein neuer Fischereischein beantragt werden.
Der Jahres-, Fünfjahres- oder Zehnjahresfischereischein kann erstmals mit Vollendung des 14. Lebensjahres ausgestellt werden, wenn die Fischereiprüfung bestanden wurde.
Fischereiprüfungen aus anderen Bundesländern sind in Hessen anerkannt.