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Ausstellung einer Lohnsteuerkarte:
Der Arbeitnehmer muss unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, d. h., er muss in der BRD seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 9 AO).
Örtlich zuständig ist (§ 39 Abs. 2 EStG):
1. bei nicht verheirateten oder getrennt lebenden Arbeitnehmern die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war,
2. bei Verheirateten, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres gemeinsame Hauptwohnung war oder bei unterschiedlichen Wohnungen Hauptwohnung des älteren Ehegatten war,
3. bei Verheirateten, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (z. B. im Ausland wohnt), die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war oder wenn der Arbeitnehmer nach dem 20.09. aus dem Ausland zugezogen ist, die erste Hauptwohnsitzgemeinde in der BRD.
4. Sonderregelung bei Aussiedlern siehe Abschnitt 5 Nr. 9 Merkblatt für die Gemeinden.
Bestimmung der Steuerklasse (Stichtag 01.01.) gem. § 38 b EStG, § 39 Abs. 3 b EStG:
a) Klasse I bekommen:
1. Ledige
2. getrennt lebende Ehegatten
3. Geschiedene
4. Verwitwete ab dem 2. Steuerjahr nach dem Sterbefall
5. Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, d.h., der Ehegatte lebt im Ausland u. a.
(s. Merkblatt für die Gemeinden Abschnitt 6)
Die keinen Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag für mindestens ein Kind haben
b) Klasse II bekommen:
Die unter a) genannten Personen, wenn sie Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag für mind. ein Kind haben.
1. Das Kind darf am 01.01. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Das Kind muss am 01.01. oder einem anderen maßgeblichen Stichtag.
2.1 Geburt
2.2 Zuzug aus dem Ausland
seine Wohnung in der des Steuerpflichtigen haben
c) Klasse III bekommen:
1. Verheiratete, die von ihrem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und
1.1 der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder
1.2 der Ehegatte auf Antrag beider Steuerpflichtiger in die Klasse V eingereiht wird.
2. Verwitwete Arbeitnehmer im Sterbejahr ab nächsten Ersten des Sterbedatums und im darauffolgenden Jahr, vorausgesetzt, sie haben vor dem Sterbefall nicht dauernd getrennt gelebt und der Ehegatte war unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
d) Klasse IV bekommen:
Verheiratete, die von ihrem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen
e) Klasse V bekommen:
Verheiratete, deren Ehegatte die Klasse III bescheinigt wurde
f) Klasse VI bekommen:
Alle Arbeitnehmer, die mehr als ein Arbeitsverhältnis haben, für die Einbehaltung der Lohnsteuer aus dem zweiten und weiteren Arbeitsverhältnis
Bescheinigung von Kindern (§§ 32 Abs. 1-3, 39 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 d EStG):
Achtung: nicht berücksichtigt werden Kinder, die im Ausland leben
Stichtag 01.01. bzw. Geburt oder Zuzug aus dem Ausland
a) von der Gemeinde bescheinigt werden (§ 39 Abs. 3 EStG):
1. eheliche Kinder
2. für ehelich erklärte Kinder
3. angenommene Kinder
4. nichteheliche Kinder
5. Kinder des Ehegatten (§ 39 Abs. 3 b EStG), die am 01.01. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind
b) vom Finanzamt bescheinigt werden (§ 39 Abs. 3 a EStG):
1. die unter a) genannten Kinder, wenn sie das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und sich noch in der Berufsausbildung befinden oder unter anderen Voraussetzungen (s. § 32 Abs. 4 EStG).
2. Pflegekinder
Kinderfreibetragsfaktor (§§ 32 Abs. 6, 39 Abs. 3 Nr.3 und Abs. 3 b EStG):
Mit dem Kinderfreibetragsfaktor 1,0 werden berücksichtigt:
1. eheliche Kinder und
2. für ehelich erklärte Kinder und
3. angenommene Kinder, deren Eltern beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
4. Kinder, deren Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet waren, wenn der andere Elternteil vor Beginn des Kalenderjahres verstorben ist
5.
Antragsunterlagen:
- Ausweisdokument
- Vollmacht bei Aushändigung an Dritte
- bei Wohnungswechsel am 20.09. Bescheinigung der anderen Gemeinde, dass keine Steuerkarte ausgestellt wurde (Abmeldebestätigung einsehen)
- bei getrennt Lebenden - Erklärung über das Getrenntleben, sofern nicht bereits im Datensatz gespeichert
- für die Bestimmung der Steuerklasse und Berücksichtigung der Kinder erforderliche Urkunden oder andere Nachweise (Gerichtsurteile etc.), sofern die Angaben nicht bereits im Datensatz gespeichert sind
- für die Berücksichtigung von Kindern, die nicht hier gemeldet sind, steuerliche Lebensbescheinigungen der Wohnungsgemeinde des Kindes
- bei Widerruf des Verzichtes auf den Kinderfreibetrag entsprechend ausgefüllter Vordruck
- bei Übertragung des Haushaltsfreibetrages entsprechend ausgefüllter Vordruck; wenn die Mutter nicht in Mainhausen wohnt, ggf. zusätzlicher Vordruck
- bei Widerruf der Übertragung des Haushaltsfreibetrages entsprechender Vordruck; wenn die Mutter nicht in Mainhausen wohnt, ggf. zusätzlicher Vordruck
Verfahrensweise bei ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern:
Eine Lohnsteuerkarte kann nur ausgestellt werden, wenn der Aufenthalt länger als 6 Monate dauert.
Ausschließlich zuständig ist das Bürgeramt.
Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen der Einwohnermeldeämter der Gemeinde Mainhausen.
Ihre Ansprechpartner

63533 Mainhausen
Aufgabenbereiche:
Alle Aufgaben im Bereich Einwohnermeldeamt
- Anmeldung / Abmeldungen
- Beantragung Pässe
- Ausgabe/Verkauf von Müllsäcken
- Lohnsteuerkarten
- Fahrzeugscheine
- Führungszeugnisse und Bescheinigungen
- Fundbüro
Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, Anliegen und Reklamationen aller Art

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