Elterngeld

Das Elterngeld löst am 01.01.2007 das bis dahin geltende Erziehungsgeld ab. Im Gegensatz zum Erziehungsgeld richtet sich das Elterngeld nach dem bisherigen Einkommen. Anders als beim Erziehungsgeld gibt es beim Elterngeld keine Einkommensgrenzen, so dass alle Eltern Anspruch auf Elterngeld haben.

Elterngeld ersetzt 67 % des vorherigen Nettoeinkommens für denjenigen, der seine Erwerbstätigkeit auf Grund der Betreuung des Kindes einschränkt oder auf sie verzichtet. Es werden maximal 1.800 Euro an Elterngeld gewährt. Bei Geringverdienern (unter 1.000 Euro Netto) steigt der Prozentsatz um 0,1 % je 2 Euro unter 1.000 Euro.
Es gibt einen Mindestbetrag von 300 Euro, welcher auf jeden Fall, also auch für nichterwerbstätige Eltern (ALG II Empfänger, Hausfrauen, Studenten) gezahlt wird. Der Mindestbetrag wird nicht auf andere Leistungen angerechnet.

Wenn Sie Zwillinge, oder gar Drillinge bekommen, erhöht sich Ihr Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Sie erhalten somit zusätzlich zum Elterngeld weitere 300 Euro.

Ist nebem den nach 2007 geborenen Kind ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei oder mehr Geschwister unter sechs Jahren vorhanden, gibt es neben dem Elterngeld noch einen Geschwisterbonus. Dieser beträgt zehn Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro.
Dieser Geschwisterbonus wird gezahlt, bis die Voraussetzungen (ein Kind unter drei, zwei unter sechs) wegfallen.

Elterngeld kann für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Sind zwei Eltern für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil höchstens 12 Monate Elterngeld erhalten, die anderen zwei Monate stehen dem anderen Elternteil zu, wenn er seine Erwerbstätigkeit reduziert.
Wenn die Eltern es wünschen, kann das monatliche Elterngeld halbiert werden und über den doppelten Zeitraum gezahlt werden. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen.

Das Elterngeld ist steuer- und abgabefrei. Das Elterngeld wird jedoch bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt.

Die bisherigen Regelungen der Elternzeit bleiben erhalten.

Weitere Informationen zum Elterngeld erhalten Sie unter:

www.elterngeld.com/elterngeldantrag-Hessen.html

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