Geburten

- Terminvereinbarung erforderlich -

Geburten werden grundsätzlich von der Geburtsklinik angezeigt. Lediglich in Ausnahmesituationen, wie bei einer Hausgeburt, muss die Geburt von einer anderen Person angezeigt werden.
Dazu sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

Zur Beurkundung der Geburt ist eine persönliche Vorsprache im Standesamt innerhalb von 1 Woche, vom Tag der Geburt an gerechnet, erforderlich.
Der Bundespräsident übernimmt für jedes 7. im Haushalt lebende Kind eine Patenschaft; deshalb sollten Sie bei der Anmeldung darauf hinweisen, falls es das 7. Kind ist.

Unterlagen für die Beurkundung einer Geburt

Die Eltern des Kindes sind miteinander verheiratet:

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet haben, ist ihnen bei der Eheschließung eine "beglaubigte Abschrift Ihres Familienbuches" ausgestellt worden (im Stammbuch enthalten) - dieses Dokument benötigen Sie jetzt. Sollten Sie kein Stammbuch besitzen bzw. dieses Dokument nicht zur Hand haben, melden Sie sich einfach telefonisch bei uns oder erfahren über den Urkundenservice, wo Sie sich diese Abschrift neu ausstellen lassen können.

Wenn Sie vor dem 03. Oktober 1990 in der damaligen DDR geheiratet haben, brauchen Sie eine Originalheiratsurkunde.

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, benötigen Sie Ihre Originalheiratsurkunde und die dazugehörige Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher (es sei denn, bei der Originalheiratsurkunde handelt es sich bereits um eine mehrsprachige internationale Urkunde).

Sollte mindestens ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger sein, so benötigen wir zusätzlich zur Heiratsurkunde oder dem Familienbuch noch den Reisepass des ausländischen Elternteils mit eingetragener Aufenthaltsgenehmigung (und bei Angehörigen der EU auch die deutsche EU-Aufenthaltserlaubniskarte),

Die Mutter des Kindes ist bisher unverheiratet:
  • Geburtsurkunde der Mutter (bei Geburt der Mutter im Ausland Original mit Übersetzung eines öffentlich vereidigten Übersetzers) und Urkunde der Vaterschaftsanerkennung (falls vorhanden).
  • Sollte die Mutter ausländische Staatsangehörige sein, so benötigen wir zusätzlich noch den Reisepass der Mutter mit eingetragener Aufenthaltsgenehmigung (und bei Angehörigen der EU auch die deutsche EU-Aufenthaltserlaubniskarte).
Die Mutter des Kindes ist geschieden oder verwitwet:
  • Familienbuchablichtung der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk oder bei Eheschließung im Ausland: Heiratsurkunde und Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes.
  • Bei einer Scheidung im Ausland muss das Scheidungsurteil ggf. für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden. (Sofern die Urkunden in einer ausländischen Sprache ausgestellt sind, wird eine Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher genötigt) und Urkunde der Vaterschaftsanerkennung (falls vorhanden).
  • Sollte die Mutter ausländische Staatsangehörige sein, so benötigen wir zusätzlich noch den Reisepass der Mutter mit eingetragener Aufenthaltsgenehmigung (und bei Angehörigen der EU auch die deutsche EU-Aufenthaltserlaubniskarte).