Gewerbezentralregisterauszüge
Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Terminvereinbarung erforderlich -
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden dem Betroffenen selbst nach Maßgabe
des § 150 Gewerbeordnung (GewO) erteilt.
Zu unterscheiden sind:
- Auskünfte, die dem Betroffenen persönlich übersandt werden sollen (§ 150 Abs. 1, 4 GewO) und
- Auskünfte, die zweckbezogen zur unmittelbaren Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Abs. 1, 5 GewO)
beantragt werden.
Antragsteller:
Antragsteller können sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft)
und Personenvereinigungen (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) sein.
Gebühren
13,00 EURO
Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen der Einwohnermeldeämter der Gemeinde Mainhausen.