Hinweisgebermeldestelle

Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben (hinweisgebende Personen), können die Informationen über Verstöße an die zuständigen Meldestellen (wahlweise interne oder externe Meldestelle) übermitteln. Die Übermittlung kann sowohl in Textform mittels eines Meldeformulars oder telefonisch, auf Wunsch auch in einem persönlichen Gespräch erfolgen.

Meldungen können auch anonym erfolgen. Oftmals geraten jedoch Recherchen, die aufgrund anonymer Hinweise aufgenommen werden ins Stocken, weil wesentliche Gesichtspunkte nicht zu erhellen und Rückfragen zum Sachverhalt aufgrund der anonymen Meldung nicht mehr möglich sind. Binnen sieben Tagen erhalten nicht anonyme hinweisgebende Personen eine Bestätigung über den Meldungseingang und spätestens nach weiteren drei Monaten eine Rückmeldung über die ergriffenen Maßnahmen. Mögliche Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Die Information über einen Verstoß muss im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der hinweisgebenden Person bekannt werden. Der Begriff des "Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit" ist weit zu verstehen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu betrachten, wobei nicht bloß auf das formale Arbeits- oder Dienstverhältnis abzustellen ist.

Für die Gemeinde Mainhausen liegt der Zuständigkeitsbereich in der Kreisverwaltung Offenbach. Sie erreichen diese unter dem nachfolgenden Link: Hinweismeldestelle Kreis Offenbach