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Mainhausen

Gemeinde mit

Feste und Veranstaltungen

Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, sollten erforderliche Genehmigungen frühzeitig, spätestens jedoch etwa 2 Wochen vor der Veranstaltung, beantragt werden.

Bitte beachten Sie:
Für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes gelten seit Dezember 2025 neue Regelungen:

  • Gewinnorientierte Veranstaltungen müssen weiterhin angezeigt werden.
  • Nicht-gewinnorientierte (z. B. Vereine, Initiativen, Ehrenamt) sind von der Anzeigepflicht befreit.

Unabhängig davon sind alle geltenden Vorschriften (z. B. Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz und Lärmschutz) einzuhalten.

Bei größeren oder organisatorisch aufwändigen Veranstaltungen empfehlen wir eine frühzeitige freiwillige Abstimmung mit dem Ordnungsamt.

Für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum (z. B. Umzüge, Läufe oder motorsportliche Veranstaltungen) gelten gesonderte Regelungen. Hier ist in der Regel eine Genehmigung erforderlich.

Ansprechpartner ist das Ordnungsamt der jeweiligen Kommune.

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis.

Sie planen eine Veranstaltung (zum Beispiel ein Straßenfest, Polterabend, Märkte, Lauf-; Rad- oder motorsportliche Veranstaltungen) im öffentlichen Verkehrsraum, dann benötigen Sie von der Ordnungsbehörde eine entsprechende Genehmigung. Diese erhalten Sie auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Mainhausen im Ordnungsamt (ordnungsamt(@)mainhausen.de).

Benötigte Unterlagen:

  • Kopie einer Veranstalterhaftpflichtversicherung
  • Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. § 29 Absatz 2 StVO und
  • gegebenenfalls ein Verkehrszeichenplan
  • Lageplan

Die Unterlagen sind mind. 4 Wochen vor Veranstaltung einzureichen.

Rechtsgrundlagen:
§§ 29 Abs. 2 und 44 Abs. 3 StVO

Gebühren: Werden gem. Sondernutzungssatzung der Gemeinde Mainhausen berechnet.
Für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum: 100,-- Euro
Für Straßenfeste ohne Verkauf: 25,-- Euro

Vorübergehender Gaststättenbetrieb

Für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes gelten seit Dezember 2025 neue Regelungen:

Gewinnorientierte Veranstaltungen
Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe gewinnorientiert vorübergehend ausüben möchte, hat dies dem Ordnungsamt spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:

  • Name der Organisation sowie Name und Anschrift der verantwortlichen Person
  • Ort und Zeitraum der Veranstaltung
  • Art der angebotenen Speisen und Getränke
  • voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.

Nicht-gewinnorientierte Veranstaltungen (z. B. Vereine, Initiativen, Ehrenamt)
Für diese entfällt die Anzeigepflicht.

Bitte beachten Sie jedoch, dass alle einschlägigen Vorschriften (z. B. Jugendschutz, Hygiene, Brandschutz, Lärmschutz) weiterhin einzuhalten sind.

Bei größeren Veranstaltungen oder besonderen Anforderungen empfehlen wir eine frühzeitige freiwillige Abstimmung mit dem Ordnungsamt.