Gewerbemeldungen
Erfahren Sie hier, wann eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, welche Ausnahmen bestehen und worauf Sie bei der Anzeigepflicht achten müssen. Zudem erhalten Sie einen Überblick über die anfallenden Kosten und die notwendigen Schritte zur erfolgreichen Gewerbeanmeldung.
Die Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind:
- Selbstständigkeit
- Tätigkeit ist auf Dauer angelegt
- es besteht Gewinnerzielungsabsicht
Nur wenn diese Merkmale feststehen, kann ein Gewerbebetrieb angemeldet werden.
Fällt einer der Punkte weg, ist der Betrieb unverzüglich abzumelden.
Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand bzw. das Tätigkeitsfeld des Gewerbes sich ändert,
- der Betrieb aufgegeben wird
Anträge und Informationen
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Zum selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes darstellen. Als selbstständig tätig wird angesehen, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, d.h. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin betreibt und in Bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbstständigkeit genießt. Alle Meldungen müssen unterschrieben in Papierform persönlich eingereicht werden.
Die Gewerbeordnung findet keine Anwendung auf:
- Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau)
- Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern (z. B. Architekten, Dolmetscher, Unfallsachverständige usw.)
- freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten)
- bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses)
- Unterrichtswesen (z. B. Musikunterricht, Privatunterricht), Tanz-, Reit- oder ähnlicher Unterricht ist dagegen eine anzeigepflichtige Tätigkeit!
- Ärzte oder andere Heilberufe (z. B. Heilpraktiker, Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, med. techn. Assistenten, Logopäden)
- generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten
Bei der erstmaligen Anmeldung ist die Identität des Anzeigenden durch Vorlage von Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. Der Gewerbetreibende muss persönlich erscheinen. Wird die Anzeige durch einen Bevollmächtigen erstattet, muss dieser die Vollmacht vorlegen. Natürliche und juristische Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen zudem einen Registerauszug vorlegen, aus dem die genaue Rechtsform und der Firmenname hervorgehen. Ist die juristische Person gegründet, aber noch nicht im Handelsregister eintragen, ist der Gründungsvertrag und die Vollmacht der Gründer vorzulegen. Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommt besondere Bedeutung zu. Daher ist eine genaue Bezeichnung des Gegenstands der angemeldeten Tätigkeit durch den Antragsteller erforderlich. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben wie z.B. Handel mit Waren aller Art.
Der Beginn eines stehenden Gewerbes wird unter Verwendung eines Vordrucks angezeigt. Den Beginn eines Gewerbes stellen nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z.B. durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar. Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in den Bereich einer anderen Gemeinde wird bei der einen als Aufgabe, bei der anderen als Neuerrichtung behandelt.
Die Gebühr für eine Gewerbemeldung beträgt 36,00 Euro.
Gewerbeamt/Fundbüro/Fischereischeine
Gemeinde Mainhausen, Rathaus Zellhausen
