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Mainhausen

Gemeinde mit

Gewerbe­zentral­register­auszüge

Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

- Terminvereinbarung erforderlich -

Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden dem Betroffenen selbst nach Maßgabe
des § 150 Gewerbeordnung (GewO) erteilt.

Zu unterscheiden sind:

  • Auskünfte, die dem Betroffenen persönlich übersandt werden sollen (§ 150 Abs. 1, 4 GewO) und
  • Auskünfte, die zweckbezogen zur unmittelbaren Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Abs. 1, 5 GewO)
    beantragt werden.

Antragsteller:

Antragsteller können sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft)
und Personenvereinigungen (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) sein.

Gebühren
13,00 EURO

Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen der Einwohnermeldeämter der Gemeinde Mainhausen.