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Amtliche Bekanntmachung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen hat den Bebauungsplan „Sondergebiet Logistik“ im Ortsteil Zellhausen am 12.01.2021 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan kann mit der Begründung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Mainhausen im Ortsteil Mainflingen, Humboldtstraße 46 - 48, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Veröffentlichung samt zugehöriger Planunterlagen und Satzungstext sind zudem auf der Homepage der Gemeindeverwaltung Mainhausen unter: www.mainhausen.de zum Abruf verfügbar. Die vollständige Ausfertigung erfolgt aus technischen Gründen nur im Original.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist.

Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich das Flurstück 65 der Gemarkung Zellhausen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mainhausen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes, geltend gemacht worden sind. Der vorige Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB sowie § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Mainhausen, den 27.03.2021

Frank Simon
Bürgermeister