Pressemeldungen

Amtliche Bekanntmachung

Satzung
über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mainhausen

Präambel

Aufgrund der §§ 25, 26, 27 ff, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S.698), zuletzt geändert am 25. Juni 2020 (GVBI. S. 436)

und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert am 07. Mai 2020 (GVBI. I S. 318), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247), sowie §§22, 22a,74,85,86, 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI. I 2022), zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBI. S. 960) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen in ihrer Sitzung am 12.07.2022 nachstehende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mainhausen beschlossen:

§1 Träger und Rechtsform

(1) Die Gemeinde Mainhausen unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch die Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2) In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut:

  1. Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum dritten Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen.
  2. Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen.

§2 Aufgaben

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder haben gemäß §26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach §26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Personensorgeberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen zusammenarbeiten.

(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben aus dem pädagogischen Konzept der jeweiligen Einrichtung.

§3 Kreis der Berechtigten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern offen, die in der Gemeinde Mainhausen ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts (Erstwohnsitz) haben, unabhängig von ihrer Nationalität oder Konfession

  1. vom vollendeten ersten Lebensjahr an bis zum dritten Lebensjahr (U3-Betreuung) und/oder
  2. vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zur Einschulung (Ü3-Betreuung).

(2) Ein Rechtsanspruch besteht nur gegenüber dem Jugendhilfeträger nach Maßgabe des §24 SGB VIII.

(3) Ein Rechtsanspruch gegenüber der Gemeinde Mainhausen auf Aufnahme eines Kindes insbesondere der Aufnahme in eine bestimmte Tageseinrichtung für Kinder besteht nicht.

§4 Aufnahmeantrag

(1) Die Aufnahme in einer Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Mainhausen bedarf der Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten. Die Antragstellung erfolgt über das Online-Anmeldeportal webKITA.Mainhausen, webkita.de/mainhausen
Familien, die keinen Zugang zum Internet haben, können eine Anmeldung auch in Papierform abgeben. Vordrucke sind in den Tageseinrichtungen für Kinder vor Ort oder in der Verwaltung der Gemeinde Mainhausen, Fachbereich Jugend & Soziales, erhältlich.

(2) Mit der Anmeldung erkennen die Personensorgeberechtigten diese Satzung, sowie die Gebührensatzung hierzu in der jeweils gültigen Fassung an.

(3) Für die Betreuung in den Altersgruppen nach §3 (1) (Krippengruppe, Kindergartengruppe) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist jeweils eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(4) Eine Anmeldung ist frühestens nach der Geburt möglich. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist nicht ausschlaggebend für die Platzvergabe.

(5) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Personensorgeberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach §34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben; §7 dieser Satzung bleibt unberührt.

(6) Die Anmeldung erfolgt zentral bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Mainhausen. Die Personensorgeberechtigten erhalten über das Anmeldeportal webKITA.Mainhausen eine Eingangsbestätigung per Mail.

(7) Grundlage der Entscheidung sind die in §5 und §6 genannten Aufnahmekriterien und Grundsätze für die Platzvergabe. Über den Aufnahmeantrag wird am Anfang jeden Jahres, bis spätestens Februar, in einer Vergaberunde entschieden. Der Aufnahmeantrag muss bis zum Anmeldestichtag am 15. Januar eines Jahres vorliegen. Die Personensorgeberechtigten werden schriftlich über die Zusage eines Platzes informiert.

(8) Die Annahme des Betreuungslatzes muss durch die Personensorgeberechtigten innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich bestätigt werden.

(9) Der Verzicht auf Inanspruchnahme eines beantragten Betreuungsplatzes ist der Gemeinde Mainhausen von Seiten der Antragsteller umgehend schriftlich mitzuteilen. Daraufhin wieder zur Verfügung stehende Plätze werden umgehend an die nächsten, auf der Anmeldeliste stehenden, Kinder weiter vergeben.

§5 Aufnahmekriterien

(1) Die Aufnahme erfolgt nach Eingang der Anmeldungen über webKITA.Mainhausen oder per schriftlicher Anmeldung gemäß dem Alter der Kinder in der jeweiligen Altersgruppe nach §3 Abs. (1). Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufnahme in eine Tageseinrichtung für Kinder erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Für alle Betreuungsarten gilt, dass ortsansässige Kinder (Erstwohnsitz Mainhausen i.S. des Melderechts) vorrangig berücksichtigt werden. Abweichend und unabhängig vom Wohnort kann eine bevorzugte Aufnahme von eigenen Kindern des Erziehungspersonals erfolgen, wenn sich hieraus die Möglichkeit ergibt, die Betreuung von einer höheren Anzahl an Kindern sicherzustellen.

(3) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtung für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(4) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder mit einer (drohenden) Behinderung werden aufgenommen, wenn eine Integration möglich ist, eine gegebenenfalls notwendige therapeutische Versorgung und die notwendige Personalausstattung sichergestellt sind.

(5) Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen bei Eintritt in eine Tageseinrichtung für Kinder die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Masernimpfung vorweisen. Der Nachweis kann durch den Impfausweis oder bei bereits erlittener Krankheit durch ein ärztliches Attest erbracht werden.

(6) Ortsfremde Kinder können grds. in eine Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.

§6 Grundsätze für die Vergabe von Plätzen in gemeindlichen Tageseinrichtungen für Kinder

(1)Aufnahmekriterien für Kinder vom ersten vollendeten Lebensjahr bis zum dritten Lebensjahr

  1. Bevorrechtigt aufgenommen werden Kinder im Alter vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum dritten Lebensjahr für die nachgewiesen ist, das alleinstehende Personensorgeberechtigte zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie einer Beschäftigung nachgehen bzw. nachgehen wollen (aktiv arbeitssuchend sind), sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. Dabei kommt die bestehende Berufstätigkeit vor erwerbssuchend
  2. im Falle des Zusammenlebens beider Personensorgeberechtigen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie, diese einer Beschäftigung nachgehen bzw. nachgehen wollen (aktiv arbeitssuchend sind), sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne es Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. Dabei kommt die bestehende Berufstätigkeit vor erwerbssuchend
  3. aufgrund sozialer Benachteiligung eine pädagogische Dringlichkeit vorliegt, z.B.: andauernde schwere Krankheit zumindest eines/einer im Haushalt lebenden Personensorgeberechtigten, besonderer kultureller oder sozialer Integrationsbedarf eines Kindes.
  4. Geschwister von Kindern, die bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen wurden, sollen bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern beansprucht werden.
  5. Bei neuen Gruppen oder Einrichtungen sind Abweichungen möglich, damit die Möglichkeit einer ausgewogenen Gruppen- und Sozialstruktur (Alter, Geschlecht, sozialer Hintergrund) in der Gruppe/Einrichtung ermöglicht wird.
  6. Bei gleicher Priorität entscheidet das Losverfahren.

(2)Aufnahmekriterien für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum

     Schuleintritt

(1) Bevorrechtigt aufgenommen werden Kinder im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt für die nachgewiesen ist, dass

  1. alleinstehende Personensorgeberechtigte zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie einer Beschäftigung nachgehen bzw. nachgehen wollen (aktiv arbeitssuchend sind), sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. Dabei kommt die bestehende Berufstätigkeit vor erwerbssuchend
  2. im Falle des Zusammenlebens beider Personensorgeberechtigten zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie, diese einer Beschäftigung nachgehen bzw. nachgehen wollen (aktiv arbeitssuchend sind), sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. Dabei kommt die bestehende Berufstätigkeit vor erwerbssuchend
  3. aufgrund sozialer Benachteiligung eine pädagogische Dringlichkeit vorliegt, z.B.: andauernde schwere Krankheit zumindest eines/einer im Haushalt lebenden Personensorgeberechtigten, besonderer kultureller oder sozialer Integrationsbedarf eines Kindes.
  4. Geschwister von Kindern, die bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen wurden, sollen bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern beansprucht werden.
  5. Kinder, die bereits als Kleinkinder (unter drei Jahren) die Einrichtung besuchen oder in Tagespflege betreut werden, werden vorrangig vor externen Kindern aufgenommen.
  6. Bei der zulässigen Erhöhung der Gruppenstärke in einer Gruppe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gelten folgende Orientierungen:
  • bevorstehende Einschulung
  • alleinerziehende Personensorgeberechtigte
  • nicht deutschsprachige Personensorgeberechtigte
  • Zuzug während des Kindergartenjahres
  • Gefährdung des bestehenden Arbeitsplatzes
  • plötzlicher Ausfall eines Sorgeberechtigten

      g. Bei neuen Gruppen oder Einrichtungen sind Abweichungen möglich, damit die Möglichkeit einer ausgewogenen
         Gruppenund Sozialstruktur (Alter, Geschlecht, sozialer Hintergrund) in einer Gruppe/Einrichtung ermöglicht wird.
      h. Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.
      i. Bei gleicher Priorität entscheidet das Losverfahren.

§7 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1) Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, sowie durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Personensorgeberechtigten aufzukommen haben. Das Attest darf nicht älter als 10 Tage sein.

(2) Die Impfbescheinigung (§2 des Kindergesundheitsgesetzes) ist vor Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen. Paragraf 5 Absatz (5) gilt entsprechend.

(3) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen.

(4) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtung für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§8 Betreuungszeiten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:

U3-Betreuung (Krippe)

Wochentage

Uhrzeit

Mittagsversorgung

Montag bis Freitag

07:00 Uhr – 12:30 Uhr

mit Mittagsversorgung

Montag bis Freitag

07:00 Uhr – 15:00 Uhr

mit Mittagsversorgung

Montag bis Donnerstag

Freitag

07:00 Uhr – 16:10 Uhr

07:00 Uhr – 15:00 Uhr

mit Mittagsversorgung

Ü3-Betreuung (Kindergarten/Kita)

Wochentage

Uhrzeit

Mittagsversorgung

Montag bis Freitag

07:00 Uhr – 12:30 Uhr

ohne Mittagsversorgung

Montag bis Freitag

07:00 Uhr – 15:00 Uhr

mit Mittagsversorgung

Montag bis Donnerstag

Freitag

07:00 Uhr – 16:10 Uhr

07:00 Uhr – 15:00 Uhr

mit Mittagsversorgung

(2) in Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3) Der Bedarf einer Betreuungszeit nach 12:30 Uhr ist auch nach der Aufnahme des Kindes auf Verlangen des Trägers halbjährlich von den Personensorgeberechtigten nachzuweisen. Im Bereich der U3-Betreuung (Krippe) muss der Bedarf auch bei einer Buchungszeit von 07:00 – 12:30 Uhr nachgewiesen werden. Wird der Nachweis eines Bedarfs nicht erbracht, so kann der Träger ab dem Monat, der auf das Ende der Frist für die Vorlage des Nachweises folgt, das Ende der Betreuungszeit auf 12:30 Uhr herabsetzen und die Anpassung der Beitragspflicht vornehmen.

(4) Plätze mit Mittagsversorgung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(5) In der Phase der Elternzeit bleibt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bestehen. Nach §15 Abs. (1) S. 1 Nr. 2 BEEG befinden sich Eltern in einer Auszeit der Berufstätigkeit, um das Kind selbst betreuen zu können. Die Dauer der täglichen Betreuung verringert sich in dieser Zeit auf einen Betreuungsplatz mit einem täglichen Betreuungsumfang von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Ein verbindliches Ganztagesangebot kann aus der gesetzlichen Regelung nicht abgeleitet werden. Unabhängig von Zeiten, wird eine Rückkehr auf den Ganztagsplatz garantiert, sofern eine Bescheinigung durch den Arbeitgeber vorliegt.

(6) Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen für insgesamt max. 22 Tage während eines Kindergartenjahres geschlossen werden:

  1. während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen für zwei Wochen, in Abstimmung mit den Schülerbetreuungen.
  2. in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr
  3. an den Brückentagen nach Feiertagen

       Über den Zeitraum der max. 22 Schließtage hinaus, kann die Einrichtung aus folgenden Gründen geschlossen werden

       d, wegen Mitarbeiterversammlungen, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen,
          Streik, Betriebsausflug. Bei höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

        e. bei Personalausfällen und dem Unterschreiten des gesetzlich vorzuhaltenden Mindestpersonalstunden (Meldepflicht nach
            §47 HKJGB).

(7) Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen, z.B. wegen Streiks, keinen Rückerstattungsanspruch.

(8) Bei unerwarteten Schließungen aufgrund einer Pandemie, beschließt die Gemeindevertretung über mögliche Rückerstattungen.

§9 Pflichten der Personensorgeberechtigten

(1) Die Kinder sollen die Tageseinrichtungen für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen. Die Bringzeit am Vormittag endet um 09:00 Uhr.

(2) Die Personensorgeberechtigten übergeben die Kinder während der Bringzeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie nach Beendigung der gebuchten Betreuungszeit beim Personal wieder ab. Bei einer wiederholt verspäteten Abholung wird die entsprechende Zeit der Überziehung mit je 30,00 Euro je angefangener Viertelstunde in Rechnung gestellt.

(3) Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertageseinrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Personensorgeberechtigten oder der abholberechtigten Personen.

(4) Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das pädagogische Personal nach Hause zu bringen.

(5) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder der Familie des Kindes (§34 Infektionsschutzgesetz) sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach §3 (3) IfSG.

(6) Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtung für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Personensorgeberechtigten umgehend, jedoch bis 09:00 Uhr am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung oder dem pädagogischen Personal abwesend zu melden.

(7) Wird von den Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung festgestellt, sind die Personensorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(8) Pflegerische Mittel (Windel, Creme, Feuchttücher, …) sind durch die Personensorgeberechtigten in auskömmlicher Anzahl auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

(9) Bei Eltern-Kind-Veranstaltungen obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten.

§10 Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder

(1) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Personensorgeberechtigten der Kinder nach Vereinbarung die Gelegenheit zum Austausch.

(2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder dazu verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten und deren Weisungen zu befolgen. Ebenso erfolgt eine Information an die Gemeindeverwaltung.

(3) Der Leitung und dem pädagogischen Personal ist es untersagt Medikamente zu verabreichen. Nur auf schriftliche Anordnung des behandelnden Arztes werden lebensnotwendige Medikamente vom Betreuungspersonal verabreicht.

§11 Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach §27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§12 Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung wird von den Personensorgebe- rechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

§13 Abmeldung

(1) Die Entscheidung über den Ausschluss eines Kindes bleibt dem Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen vorbehalten. Ein Ausschluss gilt als Abmeldung und kann in folgenden Fällen vollzogen werden:

  1. wenn ein Kind durch sein Verhalten eine unzumutbare Belastung für den Betrieb der Einrichtung darstellt oder sich selbst oder andere gefährdet
  2. wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße der Personensorgeberechtigten gegen diese Satzung, gegen die Hausordnung der Einrichtung oder deren Betriebsfrieden erfolgen.
  3. wenn die Personensorgeberechtigten wiederholt keine Bereitschaft zur Mitwirkung an der pädagogischen Arbeit der Tageseinrichtung für Kinder erkennen lassen
  4. wenn ein Kind unentschuldigt länger als zwei Wochen der Einrichtung fernbleibt und dies gegenüber den Personensorgeberechtigten schriftlich, mit dem Hinweis auf das Vorliegen eins Ausschlussgrundes, angemahnt wurde
  5. wenn die Personensorgeberechtigten zweimal, trotz Mahnung, ihren Zahlungsverpflichtungen aus der Gebührensatzung nicht nachkommen.

(2) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Kindertageseinrichtung, der Gemeindeverwaltung Mainhausen, Fachbereich Jugend und Soziales oder über webKITA.Mainhausen vorzunehmen. Geht die Abmeldung nach dem 15. ein, wird die Abmeldung zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

§14 Verlust des Platzes

Der Betreuungsplatz geht verloren, wenn die zur Aufnahme berechtigten Voraussetzungen nach §3 dieser Satzung nicht mehr vorliegen. Das Kind scheidet dann zum Monatsende aus. Ausnahmeregelungen können zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen.

§15 Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

  1. Allgemeine Daten: Name, Anschrift und Telefonnummer der Personensorgeberechtigten, Geburtsdaten der Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten
  2. Kostenbeitrag: Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

(2) Als Rechtsgrundlage gelten:

  1. Hessische Gemeindeordnung (HGO)
  2. Kommunalabgabengesetz (KAG)
  3. Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
  4. Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
  5. diese Satzung

(3) Die Löschung der Daten erfolgt nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

(4) Durch Bekanntgabe dieser Satzung werden die betroffenen Personensorgeberechtigten gem. §18 Abs. (2) HDSG über die Aufnahme der in Abs. (1) genannten Daten in automatisierten Dateien unterrichtet.

§16 Kindergartenjahr

Ein Kindergartenjahr beginnt am 01. August eines Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. Eine individuelle Anpassung (späterer Beginn/Ende des Kindergartenjahres) dieser Zeiten kann bei späten Sommerferien mit einem Ferienende im September entsprechend erfolgen. Dies ist spätestens mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das Kindergartenjahr beginnt, festzulegen.

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. September 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.06.2020 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Mainhausen, 12.07.2022
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen

Frank Simon
Bürgermeister