Pressemeldungen

Amtliche Bekanntmachung

Gebührensatzung der Gemeinde Mainhausen

über die Betreuungsgebühren der Kindertageseinrichtungen
der Gemeinde Mainhausen

Präambel

Aufgrund der §§ 5,19,20,51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142),

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 – 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess.KAG) i.d.F. vom 24.03.2013 (GVBl. I. S.134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 (GVBl. S. 436), sowie § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S 2022) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882) des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) in der Fassung vom 12.12.2008 (GVBl. I 2009 S.2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl I S. 570) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen in ihrer Sitzung 12.07.2022 nachstehende Änderung der derzeit gültigen Gebührensatzung der Gemeinde Mainhausen beschlossen:

§1 Allgemeines

  1. Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mainhausen haben die Personensorgeberechtigten eine Benutzungsgebühr zu entrichten.
  2. Die Benutzungsgebühren sind jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.
  3. Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten; bei Getrenntleben der Personensorgeberechtigten zunächst Derjenige, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
  4. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner der Benutzungsgebühr.
  5. Die Benutzungsgebühren gliedern sich in:
    (a) Die Betreuungsgebühr für die Betreuung des Kindes in der Einrichtung
    (b) Die Gebühr für die Teilnahme am Mittagessen

§2 Betreuungsgebühr

Die monatliche Betreuungsgebühr richtet sich nach dem Angebot der Einrichtungen und wird wie folgt festgelegt:

U3-Betreuung (Krippe)

Ab September 2022

Betreuungsart

Öffnungszeiten

Betreuungszeit pro Woche

Betreuungsgebühr

U3 Betreuung

Montag bis Freitag

07:00 – 12:30 Uhr

27,5 Stunden

131,75 €

U3 Betreuung

Montag bis Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

40,0 Stunden

191,60 €

U3 Betreuung

Montag bis Donnerstag

07:00 – 16:10 Uhr

und

Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

44,67 Stunden

215,55 €

Ab Januar 2023

Betreuungsart

Öffnungszeiten

Betreuungszeit pro Woche

Betreuungsgebühr

U3 Betreuung

Montag bis Freitag

07:00 – 12:30 Uhr

27,5 Stunden

134,24 €

U3 Betreuung

Montag bis Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

40,0 Stunden

195,20 €

U3 Betreuung

Montag bis Donnerstag

07:00 – 16:10 Uhr

und

Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

44,67 Stunden

219,60 €

Ab Januar 2024

Betreuungsart

Öffnungszeiten

Betreuungszeit pro Woche

Betreuungsgebühr

U3 Betreuung

Montag bis Freitag

07:00 – 12:30 Uhr

27,5 Stunden

136,73 €

U3 Betreuung

Montag bis Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

40,0 Stunden

198,88 €

U3 Betreuung

Montag bis Donnerstag

07:00 – 16:10 Uhr

und

Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

44,67 Stunden

223,74 €

Ab Januar 2025

Betreuungsart

Öffnungszeiten

Betreuungszeit pro Woche

Betreuungsgebühr

U3 Betreuung

Montag bis Freitag

07:00 – 12:30 Uhr

27,5 Stunden

139,21 €

U3 Betreuung

Montag bis Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

40,0 Stunden

202,48 €

U3 Betreuung

Montag bis Donnerstag

07:00 – 16:10 Uhr

und

Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

44,67 Stunden

227,79 €

Für die Inanspruchnahme der Betreuungszeit von 07:00 Uhr – 12:30 Uhr im Bereich der U3-Betreuung, besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an der Mittagsversorgung.

Ü3-Betreuung (Kindergartenbereich ab vollendetem 3. Lebensjahr bis Schuleintritt

Ab September 2022

Betreuungsart

Öffnungszeiten

Betreuungs-zeit

pro Woche

Betreuungs-gebühr

Betreuungs-gebühr nach Freistellung

Kindergarten

Montag bis Freitag

07:00 – 12:30 Uhr

27,5 Stunden

131,75 €

00,00 €

Tagesstätte

Montag bis Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

40,0 Stunden

191,60 €

47,90 €

Tagesstätte

Montag bis Donnerstag

07:00 – 16:10 Uhr

und

Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

44,67 Stunden

215,55 €

71,85 €

Ab Januar 2023

Betreuungsart

Öffnungszeiten

Betreuungs-zeit

pro Woche

Betreuungs-gebühr

Betreuungs-gebühr nach Freistellung

Kindergarten

Montag bis Freitag

07:00 – 12:30 Uhr

27,5 Stunden

134,24 €

00,00 €

Tagesstätte

Montag bis Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

40,0 Stunden

195,20 €

48,80 €

Tagesstätte

Montag bis Donnerstag

07:00 – 16:10 Uhr

und

Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

44,67 Stunden

219,60 €

73,20 €

Ab Januar 2024

Betreuungsart

Öffnungszeiten

Betreuungs-zeit

pro Woche

Betreuungs-gebühr

Betreuungs-gebühr nach Freistellung

Kindergarten

Montag bis Freitag

07:00 – 12:30 Uhr

27,5 Stunden

136,73 €

00,00 €

Tagesstätte

Montag bis Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

40,0 Stunden

198,88 €

49,72 €

Tagesstätte

Montag bis Donnerstag

07:00 – 16:10 Uhr

und

Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

44,67 Stunden

223,74 €

74,85 €

Ab Januar 2025

Betreuungsart

Öffnungszeiten

Betreuungs-zeit

pro Woche

Betreuungs-gebühr

Betreuungs-gebühr nach Freistellung

Kindergarten

Montag bis Freitag

07:00 – 12:30 Uhr

27,5 Stunden

139,21 €

00,00 €

Tagesstätte

Montag bis Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

40,0 Stunden

202,48 €

50,62 €

Tagesstätte

Montag bis Donnerstag

07:00 – 16:10 Uhr

und

Freitag

07:00 – 15:00 Uhr

44,67 Stunden

227,79 €

75,93 €

(1) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Mainhausen jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Betreuungsgebühren für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Betreuungsgebühren folgendes:

  1. Eine Betreuungsgebühr wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe (Ü3-Betreuung), soweit ein Betreuungszeitraum von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurden
  2. Eine Betreuungsgebühr für die Betreuungsangebote in der Ü3-Betreuung wird anteilig über die sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben.
  3. Analog zur Festbetragsfinanzierung der Landesförderung steigen die Betreuungsgebühren je zum 01. Januar eines Jahres um 2 Prozentpunkte. Dies gilt zunächst bis zum Jahr 2025.
  4. Für jedes weitere Kind einer Familie, das zur gleichen Zeit eine gemeindliche Einrichtung besucht, wird die jeweilige Betreuungsgebühr abzüglich maximal 50 € monatlich erhoben.

(2) Die Verpflegungsgebühr bleibt von den vorstehenden Ermäßigungsregelungen unberührt.

(3) Die Betreuungsgebühr ist für das Gesamtjahr kalkuliert und wird in gleichen monatlichen Pauschalbeträgen erhoben. Die Betreuungsgebühr ist stehts für einen vollen Monat zu entrichten. Die Betreuungsgebühr ist auch bei vorübergehender Schließung, sowie Fehlen des Kindes weiter zu zahlen.

§3 Verpflegungsgebühr

(1) Die Gebühr für das Mittagessen wird mit einer Monatspauschale abgerechnet. Diese liegt zum Satzungsbeschluss bei 75,00 € im Monat. Bei Preisänderungen durch den jeweiligen Anbieter/Zulieferer kann die Monatspauschale angepasst werden. Die Personensorgeberechtigten werden hierüber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

(2) Für den jeweiligen Zeitraum der Schulferien in Hessen erfolgt eine Abfrage über die Anwesenheit der Kinder. Bei einer wochenweisen Abwesenheit des Kindes, wird die Monatspauschale pro Woche um ¼ gekürzt.

(3) Bei festgelegten Schließzeiten wird die Monatspauschale ebenfalls um ¼ pro Schließwoche gekürzt.

(4) Für Kinder, die an dauerhaft festgelegten Wochentagen nicht am Mittagessen teilnehmen, verringert sich die Gebühr um 1/20 pro Wochentag.

(5) Die Abrechnung der Verpflegungsgebühren erfolgt rückwirkend zum 15. des Folgemonats.

§4 Gebührenabwicklung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss des Betreuungsplatzes. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr für den vollen Monat zu entrichten.

(2) Die monatlichen Betreuungsgebühren sind von den gesetzlichen Vertretern der betreuten Kinder an die Gemeinde Mainhausen durch ein Lastschriftmandat zu entrichten und jeweils zum 05. des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Etwaige Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Personensorgeberechtigten.

(3) Stundungen, Niederschlagungen, Erlässe und abweichende Gebührenfestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Dienstanweisung vom 20.01.2000.

(4) In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen können die Personensorgeberechtigten die Übernahme von Betreuungskosten beim Kreis Offenbach nach Vorschrift des Achten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VIII) beantragen. Des Weiteren können Anträge zur Übernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung im Rahmen des § 28 Abs. 6 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II – Leistungen für Bildung – und Teilhabe: gemeinschaftliche Mittagsverpflegung) beim Kreis Offenbach gestellt werden.

(5) Solange der Kreis Offenbach nicht über den Antrag entschieden hat, besteht eine Verpflichtung der Personensorgeberechtigten zur Selbstzahlung der anfallenden Gebühren. Dies gilt auch bei Folgeanträgen.

§5 Verfahren bei Nichtzahlung

(1) Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§6 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Kindertageseinrichtung für Kinder erhoben über:

  1. Name, Vorname des Kindes und der Personensorgeberechtigten
  2. Anschrift
  3. Geburtsdatum des Kindes
  4. Name und Alter weitere Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde Mainhausen besuchen.
  5. Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten.

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Festsetzung und Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.

(3) Die Löschung der Daten erfolgt nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Die Satzung tritt am 01. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01. Februar 2019 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Mainhausen, 12.07.2022
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen

 

Frank Simon
Bürgermeister der Gemeinde Mainhausen