Pressemeldungen

Amtliche Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Bundesautobahn A 45 Gießen – Aschaffenburg, Abschnitt Anschlussstelle (AS) Kleinostheim bis Anschlussstelle (AS) Mainhausen;

Erneuerung der Mainbrücke Mainflingen (Bauwerk BW 253b) mit streckenbaulichen Anpassungen, Bau-km 253+300 bis Bau-km 254+020

Für das oben genannte Bauvorhaben liegt der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 26.09.2022, Nr. 32-4354.1-1-15, mit Rechtsbehelfsbelehrung und mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen zur allgemeinen Einsicht aus bei

Gemeinde Mainhausen, Zimmer 9
Humboldtstraße 46-48, 63533 Mainhausen
in der Zeit von 06. - 20.10.2022 während der Dienststunden 
dienstags von 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr und
mittwochs von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch bei der Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg eingesehen werden.

Außerdem können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen auch auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken abgerufen werden („www.regierung.unterfranken.bayern.de“ > „Service“ > „Straßenrechtliche Planfeststellungen“ > „Aktuell laufende Verfahren“ > „Bundesautobahn A 45: Erneuerung der Mainbrücke Mainflingen (Bauwerk BW 253b)“). Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich ist allein der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabensträger, den Vereinigungen i.S.d. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, sowie denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, individuell mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch gegenüber allen anderen Betroffenen als zugestellt (§ 17 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Mainhausen, den 28.09.2022
Frank Simon
Bürgermeister