Pressemeldungen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Mainhausen

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Bundesautobahn A 45 Gießen – Aschaffenburg, Abschnitt Anschlussstelle (AS) Kleinostheim bis Anschlussstelle (AS) Mainhausen;

Erneuerung der Mainbrücke Mainflingen (Bauwerk BW 253b) mit streckenbaulichen Anpassungen, Bau-km 253+300 bis Bau-km 254+020

Für das o.a. Bauvorhaben hat die Autobahn GmbH des Bundes, Postfach 10 50, 90001 Nürnberg, bei der Regierung von Unterfranken die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Die Baumaßnahme umfasst die Erneuerung der Mainbrücke Mainflingen an bestehender Stelle einschließlich der damit verbundenen streckenbaulichen Anpassungsmaßnahmen, die Erschließung des Bauwerkes für den Brückenunterhalt sowie die Sanierung der Bauwerksentwässerung durch die Anlage dreier Absetzschächte, die ein Abschlagen von gereinigtem Straßenoberflächenwasser in den Vorfluter ermöglichen. Die Gesamtlänge des Vorhabens beträgt 720 m, wovon die Bauwerkserneuerung eine Länge von 450 m umfasst. Der Ersatzneubau wird wie das Bestandsbauwerk sieben Brückenfelder mit sechs Pfeilerpaaren aufweisen. Die Gesamtstützweite des Bauwerks wird von derzeit 451 m auf nun 450 m minimal verringert. Der Überbau wird als obenliegendes Zügelgurtbauwerk geplant. Die Zügelgurte werden von ca. 15 m hohen Pylonen aufgenommen werden.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 UVPGFür die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Autobahndirektion Nordbayern insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Erläuterungsbericht (mit Anlage UVP-Bericht)
  • Übersichtskarte
  • Übersichtslagepla
  • Lagepläne
  • Höhenplan
  • Lagepläne der Entwässerungsmaßnahmen
  • Landschaftspflegerische Maßnahmen: Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan, Maßnahmenblätter, Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation
  • Grunderwerb: Grunderwerbspläne, Grunderwerbsverzeichnis
  • Regelungsverzeichnis
  • Straßenquerschnitt: Ermittlung der Belastungsklasse, Regelquerschnitt Endlage im Streckenbereich/bauzeitliche Seitenlage, Regelquerschnitt Baustraßen
  • Sonstige Pläne: Lageplan Baustellenerschließung, Lageplan Versorgungsleitungen, Brückenskizze, Systemplan Vorschub/Einschwimmen am Vormontageplatz
  • Wassertechnische Untersuchungen: Erläuterungsbericht einschließlich eines Fachbeitrag zur Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27 und 47 WHG – (Fachbeitrag WRRL), Berechnungen
  • Umweltfachliche Untersuchungen: Landschaftspflegerischer Begleitplan - Textteil, Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan, Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet DE5920-401 „Bong´sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer“ (Textteil), Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet DE5920-401 „Bong´sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer“ (Plan)

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Kleinostheim, Mainflingen und Dettingen a. Main beansprucht.

Aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie und der damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG). Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen) stehen in der Zeit vom 17.02.2021 bis einschließlich 16.03.2021 auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken

(http://www.regierung.unterfranken.bayern.de) unter der Rubrik „Service“ > „Straßenrechtliche Planfeststellungen“ > „Aktuell laufende Verfahren“ > „Bundesautobahn A 45: Erneuerung der Mainbrücke Mainflingen (Bauwerk BW 253b)“ zur Verfügung.

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen), liegen in gedruckter Form als zusätzliche Informationsquelle (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG) zur allgemeinen Einsicht aus bei

Gemeinde Mainhausen
Humboldtstraße 46-48
63533 Mainhausen

in der Zeit vom 17.02.2021 bis 16.03.2021

während der Dienststunden

Dienstag 16.00 Uhr - 17.30 Uhr
Mittwoch 09.00 Uhr - 12.00 Uhr

Die Einsichtnahme in die gedruckten Unterlagen ist nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Gemeinde Mainhausen unter der Telefonnummer 06182/8900-60 möglich.

1.
Jeder kann bis spätestens einen Monat (§ 21 Abs. 2 UVPG) nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum

16.04.2021,

bei der Anhörungsbehörde

Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg 

oder bei der Gemeinde Mainhausen, Humboldtstraße 46-48, 63533 Mainhausen

Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.

Die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde kann gemäß § 4 PlanSiG nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde. Diese Ausschlussgründe liegen derzeit nicht vor.

Aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie wird jedoch empfohlen, Einwendungen und Stellungnahmen schriftlich einzureichen und auf die Niederschrift bei der Behörde möglichst zu verzichten. Sollte dennoch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wird bei Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift um vorherige Terminvereinbarung bei der jeweiligen Behörde gebeten.

Daneben können Einwendungen und Äußerungen, auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, unter der Adresse   rathaus@mainhausen.de  oder  poststelle@reg-ufr.bayern.de  vorgebracht werden.

Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist, also mit Ablauf des 16.04.2021, sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben

2.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss (74 BayVwVfG) einzulegen, von der Auslegung des Plans.

3.
Die Regierung von Unterfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).

Sofern eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen stattfindet, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben - bei gleichförmigen Einwendungen, deren Vertreter oder Bevollmächtigte - sowie die Vereinigungen, die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. als Vereinigung Stellung genommen haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der Regierung von Unterfranken durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Unterfranken zu geben ist.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

4.
Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen, durch Äußerungen oder Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung eines Vertreters entstehende Aufwendungen können nicht erstattet werden.

5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.
Vom Beginn der Auslegung des Plans an treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

8.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

  • dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Regierung von Unterfranken ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
  • dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde und
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist.

9.
Die Unterlagen enthalten Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG).

10.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabensträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

11.
Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen bzw. abgegebenen Äußerungen/Stellungnahmen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, poststelle@reg-ufr.bayern.de, Tel. 0931/380-00) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter Datenschutzbeauftragter, Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, datenschutz@reg-ufr.bayern.de, Tel. 0931/380-00. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabensträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c, e, Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO, Art. 4 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) i.V.m. Art. 73, 75 BayVwVfG. Weitere Informationen finden Sie in sinngemäßer Anwendung unter

https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/mam/service/hinweise_nach_der_datenschutzgrundverordnung_im_zusammenhang_mit_antragsformularen.pdf

Mainhausen, den 05.02.2021

Frank Simon
Bürgermeister