Pressemeldungen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Mainhausen

Hauptsatzung der Gemeinde Mainhausen

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 13.12.2022 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

I. Änderungen:
§ 2 Abs. 3 wird um den Buchstaben g) Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 100.000,00 im Einzelfall ergänzt.

§ 5 erhält folgenden Wortlaut:

§ 5 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)
Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO der Gemeinde Mainhausen unter www.mainhausen.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Zudem hat die Gemeinde in der Offenbach-Post im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Offenbach-Post im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

Satzungen sind in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

(2)
Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Ortsbeiräte gemäß §§ 58 Abs. 6, 62 Abs. 5, 82 Abs. 6 HGO durch Aushang in folgenden Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gemacht:

1. Ortsteil Zellhausen, Rheinstr. 3,
2. Ortsteil Mainflingen, Humboldtstr. 46-48

Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges vollendet. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen nicht mit.

(3)
Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4)
Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung Mainhausen, Ortsteil Zellhausen, Rheinstr. 3 und im Ortsteil Mainflingen, Humboldtstr. 46-48 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5)
Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs.4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(6)
Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in Mainhausen, Ortsteil Mainflingen, Humboldtstr. 46-48 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a bzw. § 10 a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(7)
Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 6 erhält folgenden Wortlaut:

§ 6 Haushaltswirtschaft

Auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde finden ab dem Haushaltsjahr 2008 gemäß § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung.

§ 7 erhält die Bezeichnung Ausländerbeirat

§ 8 erhält die Bezeichnung Inkrafttreten

II. Inkrafttreten

Die Änderung der Hauptsatzung tritt zum 01.02.2023 in Kraft.

Mainhausen, den 14.12.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen
Frank Simon, Bürgermeister