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Bekanntmachung - Bebauungsplan "Forsthausstraße - OT Zellhausen"

Der Bebauungsplan „Forsthausstraße“ im Ortsteil Zellhausen ist von der Gemeindevertretung am 19.02.2013 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) als Satzung beschlossen worden. Der Bebauungsplan kann mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Mainhausen im Ortsteil Mainflingen, Humboldtstraße 46 - 48, während der Dienststunden eingesehen werden.

Der Geltungsbereich umfasst lediglich die beiden Anwesen Forsthausstraße Nr. 1 (Grundstück Flur 2 Nr. 739) und Babenhäuser Straße Nr. 100 (Grundstück Flur 2 Nr. 740).

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mainhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Mainhausen, den 20.02.2013

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Mainhausen

Ruth Disser, Bürgermeisterin