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Bürgerentscheid am 21. April 2013 - Bürgermeisterin legt Ergebnis der juristischen Prüfung vor

Bei der Vorlage des Prüfungsergebnisses stellte Bürgermeisterin Ruth Disser zunächst die Formalien fest: „am 28.12.2012 und 02.01.2013 ging bei der Gemeindeverwaltung der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides, nach § 8 b Hessische Gemeindeordnung (HGO) ein. Dieser Antrag wurde von 1.195 Unterzeichnern auf 177 Listen unterstützt.“

Der Gemeindevorstand hatte, mit Eingang des Antrages, die Aufgabe die formale Richtigkeit des Antrages und die Unterschriften zu prüfen.

Diese Prüfung ist abgeschlossen und es kann festgestellt werden, dass von den 1.195 Unterschriften 1.015 gültig und 180 ungültig, im Sinne des Gesetzes, waren.

Mit der formalen Prüfung wurde vom Gemeindevorstand zunächst der Hessische Städte- und Gemeindebund beauftragt. Das neunseitige Rechtsgutachten des HSGB liest sich auf den ersten Seiten sehr positiv, was die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens anbetrifft. Erst auf Seite 8 wird auf den Negativkatalog des § 8 b Abs. 2 HGO eingegangen.  Im Ergebnis heißt es sehr deutlich: „In Anbetracht der Einschlägigkeit von § 8 b, Abs. 2, Nr. 4 HGO ist das Bürgerbegehren nach der hier vertretenen Rechtsauffassung als unzulässig zu bezeichnen. § 8 b, Abs. 4, Satz 2 HGO enthält insoweit eine Rechtspflicht, wonach für die Gemeindevertretung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens kein Spielraum verbleibt.“

„Damit wurde meine Auffassung, dass der Gesetzgeber die Durchführung eines Bürgerentscheides nicht einfach macht, bestätigt. Es war für mich nicht nachvollziehbar, dass das Bürgerbegehren in allen anderen Punkten zulässig ist und lediglich der Negativkatalog soll eine Zulässigkeit ausschließen“, so die Verwaltungschefin, „Das entspricht keineswegs meiner Auffassung von direkter Bürgerbeteiligung.“

Aufgrund dessen wurde ein weiteres Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und ein Fachanwalt hinzugezogen. Dieses Gutachten liegt nun ebenfalls vor. Festzustellen ist grundsätzlich, dass  beide Gutachten bei der Prüfung auf Einhaltung von Formalitäten in den meisten Punkten durchaus übereinstimmen.

Zur Frage bezüglich dem Negativkatalog kommt das Gutachten des Rechtsanwalts Foerstemann jedoch zu dem Ergebnis: „Das Bürgerbegehren ist zulässig“.

Die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat die Gemeindevertretung auf Grundlage der Rechtsgutachten und nach der Beschlussvorlage der Bürgermeisterin getroffen. Lediglich der Punkt 3 des Beschlussvorschlages führte im Vorhinein zu Irritationen. Hierbei handelt es sich um die Formulierung der Fragestellung im Bürgerentscheid.

Für die Verwaltungschefin gilt hierbei grundsätzlich: „Ein Beschlussvorschlag ist das, was der Begriff sagt, ein Vorschlag. Nicht mehr und nicht weniger.“

Im Weiteren führte Ruth Disser folgendes aus: „Nach der Rechtsprechung muss die Fragestellung eindeutig formuliert sein, sodass diese zu keinen unterschiedlichen Auslegungen bzw. Unklarheiten Raum lässt. Wie die Diskussion an diesem Punkt zeigt, lassen solche Formulierungen unterschiedliche Auslegungen zu. Mir ist das Thema an sich viel zu wichtig, um hier eine Diskussion entbrennen zu lassen, die vermeidbar ist.“ Die vorgelegte geänderte Beschlussvorlage richtete sich genau an die Vorgaben aus dem Antrag auf Bürgerentscheid hält.

Die weiterführenden Ausführungen der Bürgermeisterin stellten klar, dass auch ein Bürgerentscheid hinterher händelbar sein muss.

Der Beschluss zum etwaigen Verkauf der Fläche Magruh war ein Vorschlag aus der Bürgerbeteiligung und lautete wörtlich: „Die Gemeindevertretung stimmt dem Verkauf und der Bebauung einer Teilfläche, der Hälfte, des Grundstücks an der K 185 zu“. Dieser Beschlussvorschlag wurde mehrheitlich abgelehnt.

Welche Handlungsmöglichkeit sich damit eröffnet werden ist nicht ersichtlich. 

Eine eindeutige Fragestellung heißt für die Verwaltungschefin, es wird den Bürgerinnen und Bürgern genau gesagt, über was sie abstimmen. In diesem Zusammenhang zitierte Ruth Disser die Punkte auf den Unterschriftenlisten, die genau das Thema, den Verkauf des Geländes Magdruh, überhaupt in die Diskussion brachten.

So heißt es in der Begründung des Antrages auf einen Bürgerentscheid wörtlich: Zugleich ist die Ablehnung des Verkaufs von vorhandenem Bauland durch den Beschluss vom 06.11.2012 wieder aufzuheben,  da er einer vernünftigen Haushaltsgestaltung und der Sicherung der Kinderspielplätze entgegensteht.“ Und im Kostendeckungsvorschlag: „Im Übrigen besitzt die Gemeinde Liegenschaften, die keine Spielplätze sind und zum Verkauf geeignet sind. Es handelt sich unter anderem um die Grundstücke „Magdruh“ in Mainhausen OT Mainflingen.“