Pressemeldungen

Fehlerhafte Informationen zu Nutzungsrechten am alten Friedhof

Aufmacher der Mainhäuser Nachrichten entspricht nicht den Tatsachen

Das Thema „Entwicklung des alten Friedhofs" wurde mit einem Foto in der Ausgabe vom 19.08.2010 groß aufgemacht. Zu diesem Bericht ist nach Auffassung der Verwaltung folgende Erläuterung dringend erforderlich.

Zunächst stellt Bürgermeisterin Disser fest, dass es sich um sehr menschliche und liebenswerte Gesten handelt, wenn Angehörige mit Kerzen und Blumen den Verstorbenen gedenken. Was die Grabstätte im Mainhäuser Blättchen betrifft, so wurde der Verstorbene jedoch bereits im Jahr 2006 von den Angehörigen in eine Grabstätte im Heimatort verbracht und dort bestattet. Seinerzeit haben die Angehörigen von Ihrem Recht Gebrauch gemacht und die vorzeitige Räumung der Grabstätte beantragt.

Nutzungsrechte auf dem „alten Friedhof"

Die aktuelle Friedhofsordnung führt klar aus, dass auf dem „alten Friedhof" keine weiteren neuen Grabstätten mehr ausgewiesen werden. Bestehende Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Gleichzeitig können bestehende Nutzungsrechte gegen Zahlung der dafür anfallenden Gebühr, verlängert werden. Wenn die Nutzungsrechte auslaufen, werden die Angehörigen von der Verwaltung angeschrieben und können entscheiden, ob sie das Nutzungsrecht verlängern oder die Grabstätte räumen wollen. Räumen heißt in diesem Fall vollständige Räumung, also auch entfernen der Grabsteine. Dies ist aus Sicherheitsgründen in jedem Fall erforderlich.

Umbetten von Verstorbenen

Sowohl die Friedhofsordnung als auch das Bestattungsgesetz sagen unmissverständlich „Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden". Rein aus ethischen und moralischen Gesichtspunkten wird nach diesen Gesichtspunkten auch in Mainhausen verfahren. Nach der Friedhofsordnung kann die Friedhofsverwaltung einer Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zustimmen. Die Umbettung eines Verstorbenen näher an das bestehende Grab eines Familienangehörigen zählt nach den Richtlinien des Bestattungsgesetzes nicht zu diesen Gründen.

Die Bürgermeisterin bittet in dieser Sache alle Bürgerinnen und Bürger sich bei der Friedhofsverwaltung über die bestehenden Möglichkeiten zu informieren und sich nicht durch fehlerhafte Berichterstattung verunsichern zu lassen.