Pressemeldungen

Gemeindevorstand hat formale Prüfung veranlasst

Zuständigkeit erst mit Eingang des Antrages auf Bürgerentscheid

Mit der Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub erhielt Bürgermeisterin Ruth Disser den auf dem Postweg beim Gemeindevorstand eingegangenen Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides, nach § 8 b Hessische Gemeindeordnung (HGO), von ihrem Stellvertreter, dem ersten Beigeordneten, Hans-Joachim Funkert. Dieser hat zwischenzeitlich den Eingang von Einhundert siebenundsiebzig Unterschriftenlisten gegenüber dem benannten Vertrauensperson, Jochen Janzer, schriftlich bestätigt und die formale Prüfung des Antrages durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund (HSGB) veranlasst.

„Mit Eingang des Antrages auf Durchführung eines Bürgerentscheides hat der Gemeindevorstand die Aufgabe die formale Richtigkeit des Antrages und die Unterschriften zu prüfen“, stellt die Verwaltungschefin klar, „die Entscheidung über Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und damit Zulassung eines Bürgerentscheids ist dann wieder eine der Gemeindevertretung zugewiesenen Aufgaben.“

Die Unterschriftenlisten müssen den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides, eine Fragestellung, eine Begründung, einen Kostendeckungsvorschlag und die Vertretungsberechtigten beinhalten und diese Informationen müssen jeder Unterschrift vorangehen, wodurch ein Mindestinformationsstand über die zur Entscheidung stehenden Frage bei der Unterzeichnung sichergestellt sein soll. Im Weiteren legt das Gesetz deutlich fest, dass ein Bürgerentscheid nur dann stattfinden kann, wenn das ihm vorausgehende Bürgerbegehren materiell, d.h. von Inhalt und Thema her, zulässig ist. Diese Prüfung erfolgt nunmehr durch den HSGB.

Der Landrat des Kreises Offenbach, Oliver Quilling, als Vertreter der Kommunalaufsicht, wurde zwischenzeitlich ebenfalls herangezogen, da das zur Entscheidung anstehende Thema einen Teil des Haushaltskonsolidierungskonzeptes betrifft und die Haushaltsgenehmigung die Umsetzung des Konzeptes beinhaltet.

„Einfach macht es der Gesetzgeber die Durchführung eines Bürgerentscheides nicht, weder dem Bürger, noch der Verwaltung“, stellt Bürgermeisterin Disser fest, denn die vorgelegten Unterschriften müssen durch das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Mainhausen geprüft werden.

Jeder Unterzeichner muss wahlberechtigt sein und darf nur einmal unterschrieben haben. Mehrfache Unterschriften sind unwirksam. Durch das Einwohnermeldeamt wird nun die Wahlberechtigung der Unterzeichner festgestellt, d.h. es muss geprüft werden, ob die Unterzeichner Deutsche im Sinne des Art. 116 GG oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sind, ob sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und ob sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen. Weiterhin wird geprüft,  ob nicht das Wahlrecht weggefallen ist (Straf- oder Betreuungsverfahren).

Hier weist die Verwaltungschefin daraufhin, dass ein Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid herbeiführen soll. Es gibt hier viele Gemeinsamkeiten mit einem Wahlvorschlag für eine Kommunalwahl, hier sind ebenfalls Unterstützerunterschriften notwendig. Für die Prüfung müssen die Unterzeichnenden eindeutig identifizierbar sein, was Vor-, Nachname, Anschrift und Geburtsdatum dringend erforderlich macht.

Wenn festgestellt wird, dass Unterzeichner nicht eindeutig identifizierbar und/oder bei Unterzeichnern das Wahlrecht nicht gegeben ist, ist die Unterschrift ungültig. Diese aufwendige Prüfung wird sicherlich mindestens drei Wochen dauern. „So viel Zeit war im Jahr 2009, beim Bürgerentscheid gegen die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Gemeindevorstand, für die Prüfung notwendig. Seinerzeit konnte festgestellt werden, dass unter den abgegebenen Unterschriften vierundfünfzig ungültig waren.“

Nach abgeschlossener Prüfung wird sich die Gemeindevertretung mit dem Thema befassen und über die mögliche Zulassung eines Bürgerentscheides beraten und beschließen.

„Mit Eingang des Antrages auf einen Bürgerentscheid, also mit Vorlage des Bürgerbegehrens beginnt die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes und mit Abschluss der formalen Prüfung endet diese zunächst auch wieder“, erläutert Bürgermeisterin Ruth Disser die Zuständigkeitsregelung abschließend.