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Kirchliche Trauung allein begründet keine Rentenansprüche

FRANKFURT AM MAIN. Seit Anfang 2009 sind in Deutschland kirchliche Eheschließungen auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen weist in diesem Zusammen-hang darauf hin, dass auf der Basis von kirchlichen Eheschließungen alleine kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstehen kann. Stirbt ein Partner, kann daher keine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente gezahlt werden, wenn es nur eine kirchliche Trauung gab. Bei Eheschließun-gen nach deutschem Recht sind weiterhin ausschließlich die beim Standesamt geschlossenen Ehen wirksam.
Wer allerdings aus einer früheren Ehe bereits eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente erhält, kann nach deutschem Recht kirchlich erneut heiraten, ohne dass diese Rente wegfällt.
Weitere Informationen gibt es bei den Auskunfts- und Beratungsstellen, am gebührenfreien Servicetelefon unter 0800 - 1000 48 012 sowie den Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Hessen oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de.
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen mit Hauptsitz in Frankfurt am Main betreut insgesamt rund 1,7 Millionen Versicherte und zahlt rund 750.000 Renten aus. Mit der Übernahme der zuvor parallel betriebenen Beratungsstellen ist der hessische Rentenversicherungsträger seit Juli 2007 auch zuständiger Ansprechpartner für die Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Region, wenn es um Fragen rund um die Altersvorsorge geht.