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Kommunalaufsicht: "Ein Verstoß nicht festzustellen"

Gemeindevorstand hat ausreichende Wirtschaftlichkeitserwägungen vorgenommen

Die Entscheidung zum Verkauf des Schwesternhauses in Mainflingen ist unter rechtlich einwandfreien Voraussetzungen gefasst worden. Dies stellt die Kommunalaufsicht beim Kreis Offenbach fest. Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung hatte die UWG-Fraktion bei der Dienstaufsicht interveniert. Geprüft werden sollte, ob der Beschluss gegen § 109 Absatz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) verstößt. Zur Stellungnahme aufgefordert, erklärte der Gemeindevorstand mit Schreiben vom 20. Juni, auf mehreren Seiten die Hinter- und Beweggründe, die eindeutig für den Verkauf sprechen.

Grundsätzlich wurde dabei festgestellt, dass das Schwesternhaus in den Jahren 1904/1905 gebaut und bezogen wurde. Die Gemeinde Mainhausen hat das Grundstück Ende 1998 von der katholischen Kirchengemeinde zu einem Kaufpreis von 750.000 DM erworben. Dies nicht, weil die politische Gemeinde dies Gebäude benötigt hätte, sondern, weil der von der Kirchengemeinde geplante Bau des „Kilianushaus“ finanziert werden sollte.

Der Zustand des Gebäudes führte bereits 2011 zum Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung, das Grundstück zu verkaufen. In den letzten Jahrzehnten wurden keine Instandhaltungsarbeiten durchgeführt. Ein erheblicher Wasserschaden vor einigen Jahren, aufgrund mangelnder Isolierung, verschlechterte den Zustand des Gebäudes weiter. Für eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes hätte seitens der Gemeinde viel Geld, für Installationen, Wärmedämmung und dem Bandschutz, investieren müssen. Diese Investitionen von rund einer halben Millionen Euro wurde 2011 durch die Gemeindevertretung ausgeschlossen.

Der Gemeindevorstand stellt fest, dass mit dem Verkauf zu einem Kaufpreis von 305.000 € die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung beachtet wurden. Dieser Auffassung schloss sich die Aufsichtsbehörde beim Kreis Offenbach an und stellt fest, dass „der Gemeindevorstand konkrete Wirtschaftlichkeitserwägungen vorgenommen hat… Einen Verstoß gegen § 109 Absatz 1 HGO kann ich vor dem Hintergrund dieser umfassenden Erwägungen nicht feststellen.“

§ 109 HGO

Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes.

(3) Ausnahmen von dem Gebot des vollen Wertersatzes nach Abs. 1 Satz 2 sind im öffentlichen Interesse zulässig. Bei Nutzungsüberlassungen nach Abs. 2 entscheidet der Gemeindevorstand; die Entscheidung ist der Gemeindevertretung mitzuteilen.