Schiedsmann für Mainflingen gesucht
Aufgrund der Beendigung der Amtszeit des derzeitigen Schiedsmanns aus Mainflingen, Herrn Rainer Steil, ist die Stelle demnächst unbesetzt. Eine Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin soll daher demnächst erfolgen. Der Direktor des Amtsgerichtes hat daher schriftlich gebeten einen Kandidaten/Kandidatin zur Ernennung vorzuschlagen.
Gewählt werden kann nur, wer einige formelle Voraussetzungen erfüllt:
- das Alter soll zwischen 30 und 75 Jahren liegen
- der Bewerber muss in Mainflingen wohnen
- die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich.
Es können auch EU Bürger gewählt werden.
Nicht gewählt werden können übrigens Richter, Rechtsanwälte, Notare und Polizisten, die im
Bereich von Mainhausen im Polizeivollzugsdienst tätig sind.
Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt die bisherige Schiedsperson im Amt. Für jedes Schiedsamt wird eine stellvertretende Schiedsperson berufen. Bei mehreren Schiedsämtern in der Gemeinde kann der Gemeindevorstand die Vertretung so regeln, dass diese gegenseitig erfolgt. Das Schiedsamt ist zuständig für die Verfahren, in denen nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung ein Einigungsversuch durchzuführen ist und für sonstige Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören.
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet.
Der Antrag ist bei dem Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt, schriftlich
einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet-
und Pachtverhältnissen über Räume ist das Schiedsamt ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk
sich die Räume befinden. Der Antrag muss die Namen und Anschriften der Parteien angeben und
von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Er soll den Gegenstand des Streits und das
Begehren allgemein bezeichnen. Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen
Abschriften beigefügt werden.
Die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich
beizulegen,
1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches
geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs
handelt,
b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches
c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches
d) eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches
e) der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um
Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre,
die nicht in Presse oder Rundfunk gegangen worden sind.
Bei der Aufgabe handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich.
Interessiert?
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Walter von der Gemeindeverwaltung,
Telefon 8900-23.