Pressemeldungen

Straßenreinigung nicht nur im Winter

Nach den Regelungen der Straßenreinigungssatzung haben die Grundstückseigentümer nicht nur im Winter die Schneeräumpflicht, sondern das ganze Jahr über sind  innerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, die Gehwege und die Überwege zu reinigen.

Dabei ist der Straßenkehricht auf Kosten des Eigentümers zu beseitigen. Auf keinen Fall darf er den Straßensinkkästen  oder sonstigen  Entwässerungsanlagen zugeführt werden. Bei der Verwaltung häufigen sich die Beschwerden von Fußgängern, die wegen Unkrautbewuchs teilweise die Bürgersteige nicht mehr benutzen können. Teilweise treten durch den Bewuchs auch Schäden im Bürgersteig auf, da durch die Wurzeln die Platten angehoben werden. Die Nutzung der Bürgersteige wird auch dadurch erschwert bzw. verhindert, dass die Äste von  Bäumen  und Büschen nicht zurückgeschnitten werden. Sollten sich deswegen Fußgänger z. B. am Auge verletzten, haftet selbstverständlich der Grundstückseigentümer.

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen, die hier in erheblichem Umfang entstehen können, sieht die Straßenreinigungssatzung auch die Ahndung dieses Fehlverhaltens mit einer Geldbuße bis 500,-- Euro, im Einzelfall auch mit Beträgen darüber hinaus,  vor.

 

Straßenreinigung nicht nur im Winter

Nach den Regelungen der Straßenreinigungssatzung haben die Grundstückseigentümer nicht nur im Winter die Schneeräumpflicht, sondern das ganze Jahr über sind  innerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, die Gehwege und die Überwege zu reinigen.

Dabei ist der Straßenkehricht auf Kosten des Eigentümers zu beseitigen. Auf keinen Fall darf er den Straßensinkkästen  oder sonstigen  Entwässerungsanlagen zugeführt werden. Bei der Verwaltung häufigen sich die Beschwerden von Fußgängern, die wegen Unkrautbewuchs teilweise die Bürgersteige nicht mehr benutzen können. Teilweise treten durch den Bewuchs auch Schäden im Bürgersteig auf, da durch die Wurzeln die Platten angehoben werden. Die Nutzung der Bürgersteige wird auch dadurch erschwert bzw. verhindert, dass die Äste von Bäumen und Büschen nicht zurückgeschnitten werden. Sollten sich deswegen Fußgänger z.B. am Auge verletzten, haftet selbstverständlich der Grundstückseigentümer.

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen, die hier in erheblichem Umfang entstehen können, sieht die Straßenreinigungssatzung auch die Ahndung dieses Fehlverhaltens mit einer Geldbuße bis 500,-- Euro, im Einzelfall auch mit Beträgen darüber hinaus,  vor.