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Streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränken nicht möglich

Neuste Änderung der Straßenverkehrsordnung hat Einschränkung

„Mit der neuesten Änderung des § 45 Abs. 9, Satz3,4 Nr. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde es möglich, dass die Straßenverkehrsbehörden sogenannte „erleichterte Anordnungsmöglichkeiten von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen im Nahbereich von bestimmten schutzbedürftigen Einrichtungen (z.B. Kindergärten, KITAS, Schulen, Altenheime/Pflegeheime und Krankenhäuser) treffen können.“

So wurde im Rahmen der Sitzungen der Arbeitsgruppe Brüder-Grimm-Straße auch darüber nachgedacht, nach Änderung der StVO entsprechende Anträge bei den Straßenbaulastträgern (Kreis Offenbach) zu stellen, da sich entlang der K 185 2 KITAS befinden. Allerdings wurde die Sichtweite erheblich getrübt, nachdem im Nachgang die Voraussetzungen hierzu bekannt wurden.

„Unter Punkt 5. Der Richtlinien ist festgelegt, dass streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung, „Nicht zum Tragen kann die Absenkung der Anordnungshürde jedoch für solche Einrichtungen kommen, die nicht mit unmittelbarem Zugang zur Hauptverkehrsstraße ausgestattet sind, sondern sich auf einem abseits gelegenen Gelände befinden“, so Bürgermeisterin Ruth Disser, die dieser Einschränkung die Sinnhaftigkeit abspricht.

Für die Erziehungseinrichtungen im Ortsteil Mainflingen heißt das: Da die beiden Einrichtungen keinen direkten Zugang zur Brüder-Grimm-Straße haben, ist demzufolge einer Temporeduzierung auf 30 km/h rechtlich nicht möglich.