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Weitere 59 Unterschriften zum Bürgerbegehren innerhalb Frist

Formale Prüfung veranlasst

Die sechswöchige Frist für das Bürgerbegehren lief am 10. August 2009 ab, daher werden die am Montag durch die Bürgerinitiative vorgelegten 59 Unterschriften noch berücksichtigt, teilt Bürgermeisterin Disser mit.

Somit werden jetzt insgesamt 1149 Unterschriften durch das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Mainhausen geprüft. Jeder Unterzeichner muss wahlberechtigt sein und darf nur einmal unterschrieben haben. Mehrfache Unterschriften sind unwirksam. Durch das Einwohnermeldeamt wird nun die Wahlberechtigung der Unterzeichner festgestellt, d.h. es muss geprüft werden, ob die Unterzeichner Deutsche im Sinne des Art. 116 GG oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sind, ob sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und ob sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen. Weiterhin wird geprüft, ob nicht das Wahlrecht weggefallen ist (Straf- oder Betreuungsverfahren). Wenn festgestellt wird, dass bei Unterzeichnern das Wahlrecht nicht gegeben ist, ist die Unterschrift ungültig.

Hier weist die Verwaltungschefin daraufhin, dass ein Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid herbeiführen soll. Es gibt hier viele Gemeinsamkeiten mit einem Wahlvorschlag für eine Kommunalwahl, hier sind ebenfalls Unterstützerunterschriften notwendig. „ Damit soll eine ausreichende Unterstützung des Anliegens sichergestellt werden."

Zur letzten Kommunalwahl 2006 wurden 6.960 Wahlberechtigte ermittelt. Davon 10 % sind 696 erforderliche Unterschriften.

Weiterhin wurden Kopien der Unterschriftenformulare beispielhaft an den Hessischen Städte- und Gemeindebund und die Kommunalaufsicht zur formalen Prüfung übersandt. Bereits bei der Übergabe hatte Ruth Disser festgestellt, „ dass die Unterschriftenlisten den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides, eine Fragestellung, eine Begründung, einen Kostendeckungsvorschlag und die Vertretungsberechtigten beinhalten." Auch gingen die Informationen jeder Unterschrift voran, wodurch ein Mindestinformationsstand über die zur Entscheidung stehenden Frage bei der Unterzeichnung sichergestellt ist.

Damit sind die Formalien auf den ersten Blick zwar eingehalten, eine juristische Prüfung hält Ruth Disser trotzdem für erforderlich, sicher ist sicher. Dies vor allem, da die Entscheidung über die die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, nach erfolgter Prüfung der Formalitäten, ausschließlich bei der Gemeindevertretung liegt.