Pressemeldungen

Wichtige Info für Hundebesitzer

Neue Hundeverordung (HundeVO) des Landes Hessen.

Liste der sogenannten „Kampfhundeverordnung" wurde erweitert

Am 19.11.2008 wurde von der hessischen Landesregierung die neue Hundeverordung verabschiedet und mit 01.01.2009 in Kraft gesetzt.

Folgende Hunde stehen nun auf der Liste:

Pittbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire oder Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka und seit neuem auch der Rottweiler.

Alle genannten Hunde sowie dessen Kreuzung zu den jeweiligen Rassen, fallen unter die neue Hundeverordnung (HundeVO). Nach § 19 der Hunde VO besteht eine Übergangsregelung für Rottweilerbesitzer.

Rottweiler und dessen Kreuzung sind von der neuen HundeVO ausgeschlossen sofern die Nachkömmlinge vor dem 01.01.2009 geboren wurden und der Besitzer den Hund vor dem 01.01.2009 übernommen hat.

Diese Hunde müssen bis 30.06.2009 bei der Ordnungsbehörde, schriftlich, gemeldet werden.

Ab dem 01.01.2009 geborenen und übernommenen Rottweiler und dessen Kreuzungen müssen einen Antrag bei der Ordnungsbehörde stellen, zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes. Dies gilt auch, wenn der Hund ab 01.01.2009, z.B. vom Züchter an den neuen Besitzer abgegeben wurde.

Bei der Übernahme eines Rottweilers oder dessen Kreuzung, fällt der Neubesitzer unter die neue HundeVO, auch dann, wenn der Neubesitzer bereits einen Rottweiler und dessen Kreuzung im Besitz hatte.

Ausgenommen hiervon sind Diensthunde von Behörden, Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes sowie Jagt- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung.

Anträge und Bestandschutzbescheinigungen erhalten Sie bei der Ordnungsbehörde. Auskünfte erteilt Christian Runkel unter 06182-890070

Definition „gefährliche Hunde"

Manche Bundesländer benutzen den Begriff „gefährlicher Hund". Gemeint sind damit Hunde, von denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung, der Ausbildung oder des Abrichtens oder der Zucht über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft ausgehen. Die Hunde mit rassespezifischen Merkmalen sind in den Landesgesetzen/-verordnungen regelmäßig aufgezählt. Bei diesen Hunden wird überwiegend die Gefährlichkeit widerlegbar vermutet.