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Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern im öffentlichen Verkehrsraum


Bäume, Sträucher und Hecken entlang öffentlicher Straßen und Wege verschönern das Landschafts- und Stadtbild. Das Wachstum der Pflanzen bringt es aber immer wieder mit sich, dass an verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet die Anpflanzungen zum Teil in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Die überhängenden Äste und Zweige können dazu führen, dass Verkehrsteilnehmern vor allem an Kreuzungen und Einmündungen die notwendige Sicht genommen wird und Fußgänger zum Teil so beeinträchtigt werden, dass sie auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Die Gemeinde bittet die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken um Abhilfe und weist in diesem Zusammenhang auf das Hessische Straßengesetz hin:

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind nach § 27 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Die in den Straßenraum hineinragenden Äste und Bäume müssen grundsätzlich so zurückgeschnitten werden, dass ein Freiraum von 4,50 Meter ab der Straßenoberfläche gewahrt wird. Im Bereich des Gehweges genügt ein Freiraum von 2,50 Meter ab der Gehwegoberfläche.

Kommen die Eigentümer oder Besitzer einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Straßenverkehrsbehörde die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses selbst veranlassen. Die hierbei entstehenden Kosten haben die Eigentümer oder Besitzer zu tragen.

Ansprechpartner im Rathaus für Fragen zum Pflanzenrückschnitt im öffentlichen Verkehrsraum ist:

Herr Klaus Pfister (Ordnungsamt)
Tel. 06182-8900-76
E-Mail: k.pfister@mainhausen.de